Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2024

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Allgemeines – Geltungsbereich
 
1.1Diese Geschäftsbedingungen von Softline gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Softline nicht an, es sei denn, Softline hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Softline in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2Alle Vereinbarungen, die zwischen Softline und dem Kunden zur Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.4Sind oder werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.
2Vertragsgegenstand, Vertragsabwicklung
2.1Welche Leistungen im Einzelnen durch Softline zu erbringen sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
2.2Für den jeweiligen Abruf von einzelnen (oder mehreren) Leistungen nach dem jeweiligen Auftrag löst der Kunde einen schriftlichen Service-Auftrag aus, der die Kontaktdaten sowie den abgestimmten Inhalt und Umfang des Auftrages beinhaltet. Die nach Terminplan zu erfüllenden Leistungen werden vor Einsatzbeginn abgestimmt und im Leistungsnachweis vermerkt.
2.3Soweit Leistungen einzeln abgeliefert werden, wird der Kunde jeweils nach Abschluss des einzelnen Leistungsabschnittes (Milestones) die Ablieferung bestätigen und/oder unverzüglich die Freigabe erklären; im Übrigen wird die Gesamtabnahme der Leistungsabschnitte bzw. die Erklärung der vollständigen Ablieferung binnen angemessener Frist nach Fertigstellung/Leistungserbringung erfolgen. Die jeweiligen Freigabefristen werden im Rahmen der Umsetzung der Leistungen jeweils individuell festgelegt.
2.4Zu Test- oder Demozwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der Softline. Diese behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
2.5Im Rahmen der Leistungserbringung steht Softline dafür ein, dass die erbrachten Arbeitsergebnisse dem vertraglich vorausgesetzten Zweck genügen. Soweit Softline ergebnisorientierte Leistungen im Rahmen der Tätigkeit nach dem jeweiligen Auftrag erbringt, gelten die Vorschriften über die Erbringung von Werkleistungen entsprechend, wobei Softline ein vorrangiges Recht zur Mängelbeseitigung zusteht und die Frist zur Verjährung der Mängelhaftung auf ein Jahr festgelegt wird. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst dann zu, wenn er eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung unter Nennung der (noch) zu behebenden Mängel nach Abschluss des Mängelbeseitigungsversuches durch Softline gesetzt hat.
2.6Die Softline ist berechtigt, sich zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
2.7Für die von der Softline als SaaS zur Verfügung gestellt Software beläuft sich die Vertragslaufzeit auf die im Angebot festgesetzte Dauer. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils 12 Monate, solange nicht eine Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich kündigt. Die ordentliche Kündigung des Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung wird hierdurch nicht berührt.
3Rechnungslegung, Vertragsentgelte
3.1Softline führt tages-/stundengenaue beziehungsweise objektbezogene Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen, die von dem beim Kunden zuständigen Projektverantwortlichen bzw. dessen Vertreter zur Abnahme abzuzeichnen sind (Leistungsnachweis) und fügt diese seinen Rechnungen bei. Der Leistungsnachweis kann auch computergestützt oder in sonst geeigneter Weise geführt werden. Die Leistungsnachweise gelten als abgenommen, wenn diesen nicht innerhalb von 5 Tagen widersprochen wird.
3.2Die Rechnungsstellung mit dem Leistungs-Stundennachweis erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, monatlich rückwirkend für den abgeschlossenen Monat oder bei Leistungen, die nicht regelmäßig erbracht werden jeweils nach Erbringung der Leistung. 
3.3Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind in den Leistungspreisen nicht enthalten und werden gesondert vergütet.
3.4Alle genannten Entgelte verstehen sich in Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Soweit aufgrund grenzüberschreitender Lieferungen Abgaben oder Zölle auf die Lieferungen oder Leistungen erhoben werden, sind diese vom Kunden zu tragen.
3.5Soweit individuell nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Zahlungsziel für Zahlungen nach diesem Vertrag 14 Tage für den Kunden nach Zugang der Rechnung.
3.6Zahlungen für Softwarelieferungen sind mit der Ablieferung der Vertragssoftware bei dem Kunden bzw. der Bereitstellung zum Download oder als SaaS-Lösung und Mitteilung der Zugangsdaten an den Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.
3.7

Eine Anpassung der Vertragsentgelte aufgrund veränderter Kosten ist während der ersten zwölf Monate der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zulässig. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate können Entgeltanpassungen schriftlich beantragt werden. Die jeweilige Anpassung kann in Höhe der durchschnittlichen prozentualen Änderung des Indexstandes (jeweils im Vergleich zum Vorjahresquartal) der letzten vier veröffentlichten Quartale beantragt werden.

Der Kunde wird über geplante Änderungen der Vertragsentgelte von Softline spätestens 8 Wochen vor Inkrafttreten informiert. Der Kunde ist berechtigt, nach Zugang der Mitteilung der Preisanpassung diesen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zu kündigen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Willenserklärung des Kunden bei Softline.

3.8Softline ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
3.9Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der Softline geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Softline geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von der Softline ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
4Rechte und Pflichten des Kunden
4.1Der Kunde schafft alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter der Softline an den jeweiligen Datenverarbeitungseinheiten. Hierzu gehören insbesondere die Regelung zum Zutritt der Räumlichkeiten sowie der Zugang zu Hard- und Software sowie die Einrichtung aller notwendigen Netzwerk-Accounts.
4.2Für eine erfolgreiche Projektdurchführung ist die Lieferung von Materialien (z. B. Zustandsaufnahme der Datenverarbeitungsanlagen, Dokumentationen, technische Informationen etc.) sowie die Beistellung von weiteren Leistungen (z. B. Arbeitsplatz und die notwendigen Kommunikationsmittel bei Vor-Ort-Einsatz, Zugriff auf Datenverarbeitungseinheiten, Downtime von Systemen etc.) durch den Kunden unerlässlich. Insbesondere ist es unabdingbar, dass solche Materialien und/oder Beistellungen während der Vertragslaufzeit jeweils zeitnah für das Projekt zur Verfügung stehen und durch den Kunden unverzüglich auf Aufforderung durch Softline zur Verfügung gestellt werden.
4.3Für eine erfolgreiche Vertragsdurchführung ist eine intensive Mitwirkung des Kunden unerlässlich. Insbesondere ist es unabdingbar, dass der seitens des Kunden benannte Ansprechpartner oder sein Vertreter während der Vertragslaufzeit ständig für das Projekt zur Verfügung steht. Weitere Personen, deren bedarfsorientierte Verfügbarkeit für einen reibungslosen Vertragsverlauf wesentlich ist, sind durch den Kunden auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
4.4Softline hat das Recht, im Interesse der Leistung einer hohen Servicequalität mit dem Kunde Auswertungen zu den geleisteten Einsätzen durchführen, an denen der Kunde teilnehmen wird beziehungsweise die entsprechenden Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
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Rechte und Pflichten der Softline GmbH
 
5.1Softline hat das Recht nach eigener Wahl die Ausführung von Arbeiten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Softline bleibt jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber für die Ausführung der Arbeiten aufgrund des Vertrages verpflichtet. Falls der Kunde berechtigte Einwendungen gegen die Beschäftigung eines Unterauftragnehmers im Einzelfall geltend macht, wird sich Softline bemühen, die durch den beanstandeten Unterauftragnehmer ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten durch einen anderen Unterauftragnehmer oder selbst auszuführen.
5.2Die von Softline beim Kunden eingesetzten Dritten (Unterauftragnehmer) werden als selbständige Auftragnehmer der Softline tätig. Sie stehen in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Kunden. Arbeitsteilung, Art und alle sonstigen wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind zwischen dem Kunden und Softline direkt zu vereinbaren, wobei Softline auf die Wünsche des Kunden und die besonderen Verhältnisse aus diesem Vertrag Rücksicht nimmt. Softline und/oder von Softline eingesetzten Dritte unterliegen keinem Weisungs- oder Direktionsrecht des Kunden. Sie haben jedoch die fachlichen Vorgaben des Kunden zu beachten, soweit dies die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erfordert.
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Geistiges Eigentum 
 
6.1Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte, die vor Auftragserteilung bestanden, bleiben alleiniges geistiges Eigentum des jeweiligen Inhabers. Im Rahmen der Leistungserbringung werden jedoch die jeweils notwendigen Rechte zur Nutzung innerhalb des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs für die notwendige Dauer auf die jeweils andere Vertragspartei als einfaches Nutzungsrecht übertragen, die dieses Recht zur Ausführung ihrer Leistungen oder vertragsgemäßen Nutzung benötigt. Dies gilt zugunsten von Softline insbesondere für Software, die auf Systemen oder Datenverarbeitungseinheiten installiert ist, bezüglich derer Softline Leistungen nach diesen Bedingungen erbringt.
6.2Soweit nicht anders geregelt, stehen Softline alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte an den Leistungsergebnissen gleich welcher Art (einschließlich des Rechts zur Anmeldung als Patent, Geschmacksmuster oder Marke), die im Rahmen der Ausführung des Auftrags entstehen, ausschließlich zu. Softline überträgt jedoch, soweit zur Ausführung des jeweiligen Vertrages oder zur Nutzung eines Leistungsergebnisses auf Grundlage des jeweiligen Vertrages notwendig, dem Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes, jedoch räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis ohne gesonderte Vergütung, da diese Vergütung durch die vereinbarten Entgelte mit abgegolten ist.
7Datenhaltung/Datenschutz
7.1Während des Projekts anfallende oder entstehende leistungsbezogene oder kundenbezogene Daten werden durch Softline auf deren Servern oder sonstigen Datenverarbeitungseinheiten gespeichert und verarbeitet. Der Kunde erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
7.2Der Kunde verpflichtet sich, personenbezogene Daten von Dritten, die auf den Daten-verarbeitungseinheiten von Softline gespeichert werden und von ihm an Softline übergeben werden, die nach den einschlägigen Gesetzen erforderlichen Zustimmungserklärungen für Speicherung und Verwendung einzuholen. Dies gilt insbesondere für persönliche Daten von Nutzern von Datenverarbeitungseinheiten, bezüglich derer Softline Leistungen nach diesen Bedingungen erbringt.
7.3Im Rahmen der Vertragsdurchführung wird Softline und seine Unterauftragnehmer Zugriff auf die Daten der Datenverarbeitungseinheiten sowie – soweit erforderlich – auf die Netzwerke des Kunden nehmen; diese Parteien verpflichten sich daher, die für den Zugang erforderlichen sowie die dort gespeicherten Daten geheim zu halten und nicht an Dritte, auch nicht im eigenen Unternehmen weiterzugeben.
7.4Nach Beendigung des Vertrages hat Softline jedoch weiterhin das Recht, die Projektdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten auf den Datenverarbeitungseinheiten von Softline vorzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist ist Softline jedoch – soweit die Daten im Rahmen gesetzlicher Archivierungspflichten aufzubewahren sind – berechtigt, diese Daten bis zum Ablauf der Archivierungspflichten aufzubewahren.
7.5Softline und seine Unterauftragnehmer sind nach § 53 BDSG (neu) auf das Datengeheimnis verpflichtet.
8Vertraulichkeit
8.1Jede Partei („Empfänger“) erkennt an, dass es sich bei allen vertraulichen Informationen (mündlichen, schriftlichen oder digitalen Informationen), die sie von der jeweils anderen Partei („mitteilende bzw. andere Partei“) in Zusammenhang mit diesem Vertrag (vor oder nach Inkrafttreten des Vertrages) erhält, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das gesamte geistige Eigentum, Software, Computercode (Objekt- und Quellcode), Algorithmen, Verfahren, Ideen, Konzepte, Erfindungen (patentierbare oder nicht patentierbare Erfindungen), Know-how, technische Informationen, technische Zeichnungen, Entwicklungswerkzeuge, Techniken und alle sonstigen Geschäfts-, Produkt-, Forschungs-, Entwicklungs-, technischen und finanziellen Informationen („vertrauliche Informationen“) um vertrauliche Informationen der anderen (mitteilenden) Partei handelt.
8.2

Der Empfänger verpflichtet sich,

  1. die vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der mitteilenden Partei weiterzugeben;
  2. die vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei nur insoweit zu verwenden, wie dies für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist;
  3. den Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei auf ihre Mitarbeiter und Auftraggeber zu beschränken, die für Zwecke dieses Vertrages Kenntnis hiervon haben müssen, mit der Maßgabe, dass diese Mitarbeiter und Auftraggeber schriftlich zu einer angemessenen vertraulichen Behandlung verpflichtet sind.

Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gewährt keine Bestimmung dieses Vertrages einer Partei irgendwelche Rechte an geistigen Eigentumsrechten der jeweils anderen Partei oder irgendwelche Rechte an vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei.

8.3

Der Empfänger unterliegt keinen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt „Vertraulichkeit“ im Hinblick auf Informationen, bei denen der Empfänger nachweisen kann, dass

  1. sich diese Informationen im rechtmäßigen Besitz des Empfängers befunden haben, ohne dass bei Erhalt der Informationen von der anderen Partei eine Geheimhaltungspflicht bestand, was sich aus den Akten und Aufzeichnungen des Empfängers unmittelbar vor der Weitergabe ergeben muss;
  2. diese Informationen auf nicht-vertraulicher Basis in der jeweiligen Branche ohne Handlung oder Unterlassung seitens des Empfängers allgemein bekannt sind oder werden;
  3. sie dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Beschränkung hinsichtlich der Weitergabe übergeben wurden;
  4. die Informationen von der anderen Partei ausdrücklich schriftlich freigegeben wurden.

Der Empfänger kann vertrauliche Informationen der anderen Partei insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für die Einhaltung anwendbarer staatlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen erforderlich ist; mit der Maßgabe, dass der Empfänger die andere Partei im Voraus in angemessener Form über eine derartige Weitergabe informiert und angemessene Anstrengungen unternimmt, um die vertrauliche Behandlung der vertraulichen Informationen der anderen Partei vor ihrer Weitergabe zu garantieren und nur das notwendige Mindestmaß an Informationen weiter gibt, um den Erfordernissen zu entsprechen.

8.4Der Empfänger verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich über einen etwaigen Missbrauch, eine unberechtigte Weitergabe oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von vertraulichen Informationen dieser Partei zu informieren, und zwar unverzüglich nachdem der Empfänger Kenntnis von einem Missbrauch, einer unberechtigten Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung erlangt hat.
8.5Vorstehende Regelungen gelten auch im Hinblick auf Daten, die Dritte im Rahmen dieses Vertrages an eine der Parteien bekannt geben.
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Haftung
 
9.1Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet Softline nach den gesetzlichen Vorschriften, nachstehende Haftungsbeschränkungen gelten in diesen Fällen nicht.
9.2Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall der Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leib oder Leben beruhen, auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss und nach dem üblichen Vertragsverlauf vorhersehbar waren. In sonstigen Fällen der einfachen Fahrlässigkeit wird die Haftung auf direkte Schäden, insbesondere den Wiederherstellungsaufwand, beschränkt.
9.3Die Haftung für alle Fälle der einfachen Fahrlässigkeit (Abs. 2) ist begrenzt auf die Höhe der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung von Softline bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (Abs. 1) kann der Auftraggeber vorrangig auf die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung von Softline verwiesen werden. Durch die Versicherung werden 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 250.000,00 EUR für Vermögensschäden je Versicherungsfall abgedeckt. Softline wird die Versicherung im vorstehenden Umfang während der jeweiligen Auftragslaufzeit auf seine Kosten aufrechterhalten.
9.4Softline ist gegenüber dem Kunden oder einer dritten Partei, gleich ob diese dritte Partei mit dem Kunden verbunden ist oder nicht, für alle mittelbaren Verluste oder Schäden, die sich direkt oder indirekt aus den gemäß diesem Vertrag gewährten Rechten und Pflichten ergeben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftbar.
9.5Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch im Fall des anfänglichen Unvermögens von Softline oder dessen Unterauftragnehmer/Lieferanten, wobei in diesem Falle die Haftung auf die Höhe der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung von Softline (siehe vorstehend Absatz 3.) beschränkt wird. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auch zugunsten von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern von Softline sowie zugunsten der Unterauftragnehmer/Lieferanten von Softline.
9.6Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Fehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
9.7.

Des Weiteren sind Schadensersatzansprüche an Softline aus fehlerhaft funktionierender Software ausgeschlossen, es sei denn, dass

  1. die betreffende Software vom Kunden bei Softline gekauft und von Softline entwickelt, von Softline installiert und im Rahmen des jeweiligen Projektumfanges unterstützt wurde oder
  2. Softline Ansprüche an den Hersteller bzw. Lieferanten geltend machen kann und diese Softline außergerichtlich oder gerichtlich rechtlich zuerkannt werden.
9.8Softline übernimmt keinerlei Haftung für Daten, die aufgrund falscher Benutzung bzw. Bedienung, Reparaturen oder unsachgemäße Eingriffe von Dritten, Störungen, Batterieproblemen, Softwarefehlern oder aus anderen, nicht von Softline zu vertretenden Gründen, verloren gehen oder anderweitig unbrauchbar werden.
9.9Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Absätzen schränken jedoch die gesetzlichen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ein. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Softline oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Softline beruhen, wird durch vorstehende Haftungsbeschränkungen nicht berührt. Die Haftung für Garantien ist unbeschränkt, soweit die Garantie den Kunden gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte.
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Eigentumsvorbehalt
 
10.1Softline behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Softline berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Rücknahme des Vertragsgegenstandes durch Softline liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Softline hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Softline liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Softline ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der tatsächlichen Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Softline unverzüglich zu benachrichtigen, damit Softline Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Softline die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Softline entstandenen Ausfall.
10.3Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Softline jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Softline, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Softline verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Softline verlangen, dass der Kunde Softline die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.4Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für Softline vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, Softline nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Softline das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
10.5Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, Softline nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Softline das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Softline anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Softline.
10.6Softline verpflichtet sich, die Softline zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierende Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Softline.
11Schutz der Mitarbeiter/-innen
11.1Die Vertragsparteien versichern sich gegenseitig, die in der Vertragsabwicklung, Leistungserbringung und -empfang mitwirkenden Mitarbeiter/-innen weder im eigenen Namen, noch im Namen Dritter abzuwerben, anzustellen oder als freie Mitarbeiter/-innen zu beschäftigen. Ausnahmen bilden die Fälle, in denen das vorab erteilte Einverständnis des jeweiligen Arbeitgebers vorliegt.
11.2Dieser Mitarbeiterschutz gilt bis zu einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Vertrages. Der Vertragspartner, dem der/die Mitarbeiter/-in abgeworben wurde, kann bei einem Verstoß gegen diese Regelung seine Tätigkeit für den abwerbenden Vertragspartner beenden, sowie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens 25.000,00 EUR gegenüber dem abwerbenden Unternehmen geltend machen.
12Schlussbestimmungen
12.1Leistungs-, Liefer- und Abnahmehindernisse infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, fehlender Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt bei Softline bzw. verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, die mit der Ausführung von Unteraufträgen betraut sind sowie durch Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden, nicht in der Macht der Vertragsparteien liegt bzw. die auch mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet oder ausgeglichen werden können, entbinden die Kunden für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung der Vertragspflichten aus diesem Vertrag. Der an der Erfüllung des Vertrages gehinderte Vertragsteil ist verpflichtet, den anderen Vertragsteil unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände zu benachrichtigen; er wird darüber hinaus alles in seiner Macht Stehende und wirtschaftlich Vertretbare unternehmen, um das Leistungs- bzw. Abnahmehindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.
12.2Schriftform im Rahmen dieser Bedingungen umfassen die schriftliche Kommunikation per E-Mail und Brief.
12.3Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anhänge ist, soweit der Kunde Unternehmer (in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit), Kaufmann oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, München.